Tipp 1: Die Verantwortlichkeit des Verladers
Die
Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet
der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird,
ausschließlich an den Fahrer gerichtet.
Das Oberlandesgericht
Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO
entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die
verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.
Als
Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für
Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen,
also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche
Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine
spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des
Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die
Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie
die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Person übertragen hat.
Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen!
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden
die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt,
können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende
Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
- Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
- Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
- Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
- Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
- Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
- Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
- Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.